Sie möchten Ihre vermietete Wohnung oder Ihr Mehrfamilienhaus verkaufen? Erfahren Sie, worauf es beim Verkauf an Kapitalanleger wirklich ankommt. Von mietrechtlichen Fallstricken über das Vorkaufsrecht der Mieter bis hin zu cleveren Vermarktungstipps: In unserem neuen Ratgeber zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Immobilie rechtssicher, effizient und zum besten Preis verkaufen.
Ratgeber: Immobilienverkauf an Kapitalanleger
Besonderheiten beim Verkauf vermieteter Immobilien – Mietrechtliche Aspekte und Übergang von Mietverhältnissen
Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie richtet sich das Angebot in erster Linie an Kapitalanleger, nicht an Selbstnutzer. Kapitalanleger interessieren sich vor allem für die Rendite, die Substanz der Immobilie und die langfristige Vermietbarkeit. Die Immobilie wird als Investment betrachtet.
Der Verkauf einer vermieteten Immobilie ist komplexer als der Verkauf eines leerstehenden Objekts. Die Einhaltung mietrechtlicher Vorgaben, die transparente Kommunikation mit dem Mieter und eine zielgruppengerechte Vermarktung sind entscheidend für einen erfolgreichen Abschluss.
Ein erfahrener Makler kennt die Besonderheiten dieses Marktes, hat Zugang zu passenden Kapitalanlegern und sorgt für einen reibungslosen, rechtssicheren Ablauf – damit Sie das volle Potenzial Ihrer Immobilie ausschöpfen können.
Der wichtigste rechtliche Grundsatz beim Verkauf vermieteter Immobilien ist: „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB). Das bedeutet:
Eine Kündigung des Mietvertrags durch den Käufer ist nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Eigenbedarf) möglich unter Einhaltung gesetzlicher Fristen.
In München gilt eine besondere Regelung: Wenn eine Mietwohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft wurde, gilt eine Kündigungssperrfrist von zehn Jahren. Das bedeutet: Nach einer solchen Umwandlung kann der Erwerber erst nach Ablauf von zehn Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Frist beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers im Grundbuch zu laufen. Weitere Erwerber übernehmen die Restlaufzeit, die Frist beginnt nicht neu.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577 BGB besteht nur, wenn eine vermietete Wohnung erstmalig in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft wird.
Der Übergang von „Nutzen und Lasten“ (inklusive Mieteinnahmen) wird im Kaufvertrag geregelt. In der Regel erfolgt dieser mit dem Besitzübergang nach Kaufpreiszahlung, nicht erst mit der Grundbuchumschreibung. Der neue Eigentümer erhält ab diesem Zeitpunkt die Mietzahlungen und übernimmt alle Verpflichtungen (z.B. Kaution, Instandhaltung). Alle relevanten Unterlagen (Mietvertrag, Kautionsbescheinigung, Betriebskostenabrechnungen) müssen an den Käufer übergeben werden.
Für Kapitalanleger sind Kennzahlen wie Bruttomietrendite, Nettorendite, Mietverhältnis (Laufzeit, Mieterstruktur, Bonität) und Instandhaltungsrücklage entscheidend. Der Verkaufspreis liegt bei vermieteten Immobilien meist unter dem von leerstehenden Objekten, da die Nutzung eingeschränkt ist. Eine professionelle Immobilienbewertung ist ratsam, um einen realistischen Marktwert zu ermitteln.